Bundestag beschließt Fristverlängerung für Verbandmittel – Was nun?
Der Bundestag hat das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) mit einer wichtigen Änderung für die Wundversorgung beschlossen: Die Übergangsfrist für die Verbandmitteldefinition wird um 12 Monate bis zum 02.12.2025 verlängert. Doch was bedeutet diese Entscheidung nun konkret für die Praxis?
Mit der Verlängerung der Frist reagiert der Gesetzgeber auf die Herausforderungen, welche die neuen Verbandmitteldefinitionen mit sich bringen. Hersteller müssen ihre Produkte entsprechend kennzeichnen und Leistungserbringer müssen sicherstellen, dass die Verordnung und Abrechnung reibungslos funktioniert. Die ursprüngliche Übergangsfrist bis Ende 2024 hätte viele an ihre Grenzen gebracht. Nun gewinnen alle Beteiligten mehr Zeit, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.
Rückwirkende Gültigkeit
Ein spannender Aspekt ist die rückwirkende Gültigkeit der Fristverlängerung. Rein logisch müsste die neue Frist also bereits jetzt gelten. Das liegt daran, dass das GVSG als Einspruchsgesetz gilt und der Bundestag eventuelle Einsprüche des Bundesrates mit Kanzlermehrheit überstimmen kann. Somit ist davon auszugehen, dass das Gesetz in seiner jetzigen Form in Kraft treten wird. Einige Hersteller sprechen daher bereits davon, dass die Verlängerung ab sofort gilt. Formal müssen aber noch der Bundesrat und der Bundespräsident dem Gesetz zustimmen. (Quelle: Pressemeldung des BMG: Link zum Artikel des Bundesministeriums für Gesundheit)
Technische Herausforderungen
Neben den genannten Punkten gibt es auch weiterhin technische Herausforderungen. Ziel des GVSG ist es unter anderem, die technischen Voraussetzungen für eine reibungslose Verordnung und Abrechnung von Verbandmitteln zu schaffen. Die entsprechenden Produkte sollen in den Arzt-, Praxis- und Verwaltungssoftwares korrekt als verordnungs- und erstattungsfähig angezeigt werden. Diese Herausforderung bleibt auch nach dem Beschluss des Bundestages bestehen. Es sind weitere Updates der betroffenen Softwaren erforderlich, um sicherzustellen, dass die neuen Verbandmitteldefinitionen korrekt in der Software der Arztpraxen abgebildet werden. Unabhängig von der gesetzlichen und erstattungsrechtlichen Situation kann es daher weiterhin zu Problemen in Arztpraxen kommen, insbesondere durch fehlerhafte oder unvollständige Software-Anpassungen.
Mehr Planungssicherheit
Die Verlängerung bringt mehr Planungssicherheit für die Wundversorgung. Hersteller und Leistungserbringer können nun in Ruhe ihre Prozesse optimieren und sicherstellen, dass die Versorgung der Patienten mit chronischen Wunden nicht unterbrochen wird. Ein wichtiger Punkt ist dabei die Frage der Erstattung. Es ist zu erwarten, dass die Krankenkassen in Kürze ihre Positionen zur Erstattung von Verbandmitteln präzisieren werden. Für Leistungserbringer ist es daher ratsam, sich bei ihrer jeweiligen Krankenkasse über die genauen Regelungen zu informieren.
Es bleibt also weiterhin wichtig, über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu sein und im Austausch mit den Krankenkassen zu bleiben. Die Urs Care GmbH wird Sie auch in Zukunft über alle wichtigen Entwicklungen auf dem Laufenden halten und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Gemeinsam können wir die Herausforderungen der neuen Verbandmitteldefinitionen meistern und eine optimale Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden sicherstellen.